Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesministerium für Gesundheit, Gemeinsamer Bundesausschuss
Corona-Sonderregelungen laufen aus
Telefon-AU ab 1. April nur noch bei Absonderung: Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endet ebenfalls am 31. März.
Künftig dürfen Vertragsärzte ihren Patientinnen und Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie Covid-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU gilt dauerhaft ab 1. April.